[ Startseite ]
  SCHÖNHEITSOPERATION und die Mehrwertsteuerfalle
Sehr viele Anbieter locken mit Nettopreisen und stellen die Patienten erst nach ihrer Unterschriftsleistung vor die vollendete Tatsache, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mwst zuzüglich zu bezahlen ist. Solche Vorgangsweisen sind natürlich nicht legal, weil eine Privatperson davon ausgehen darf, dass der, in der Werbung angekündigte Preis, der Endpreis ist. Wenn dem nicht so sein sollte, so müsste dies auf alle Fälle gesondert ausgwiesen werden.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Plastischen Chirurgen ohne medizinische Indikation - Küntzel stellt das BFH-Urteil v. 15.07.2004 dar.

Zusammenfassung von "Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Ästhetisch-Plastischen Chirurgen - Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs" von RA/FAStR Dr. Wolfram Küntzel, original erschienen in: MedR 2005 Heft 6, 346 - 350.

In seiner Entscheidung vom 15.07.2004 (Az.: V R 27/03) hat der BFH nunmehr höchstrichterlich festgestellt, dass keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von so genannten Schönheitschirurgen, die nicht medizinisch indiziert sind, gewährt werden dürfe. Der BFH setzt damit die Rechtsprechung des EuGH vom 14.09.2000 (Az.: 5 C 384/98) um, wonach eine solche Befreiung durch die maßgeblichen EG-Richtlinien nicht gedeckt ist. Diese Auffassung hatten sich zuvor bereits die Instanzrechtsprechung sowie die Finanzverwaltung zu Eigen gemacht. In seinem Beitrag analysiert Küntzel die Entscheidung des BFH und skizziert die Folgen, die sich daraus für die Praxis ergeben.

Grundsätzlich seien die Leistungen aus einer heilberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Die Praxis habe in der Vergangenheit diese Befreiung auch auf die Plastischen Chirurgen angewandt. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, ob die konkrete Tätigkeit des plastischen Chirurgen überhaupt medizinisch indiziert worden sei, oder nicht. Mittlerweile habe sich dies jedoch geändert. Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 14 S. 1 UStG beruhe auf einer Vorschrift der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern, die eine Umsatzsteuerbefreiung nur im Rahmen von Heilbehandlungen vorsehe. Nach Ansicht des EuGH sei die Richtlinie eng auszulegen und daher Umsatzsteuerfreiheit nur dort zu gewähren, wo Leistungen einem therapeutischen Zweck dienten. Dieser Sichtweise hat sich der BFH mit seiner Entscheidung vom 15.07.2004 (Az.: V R 27/03) angeschlossen.


Klarer Wettbewerbsnachteil für Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern
Grundsätzlich sieht die Sache so aus, dass z.B. bei einer Brustvergrösserung zum Nettopreis von 5.000,- Euro 16% Mwst = 800,- Euro an Mwst hinzugerechnet werden. Ab 1.1.2007 sind es 19% Mwst, also 950,- Euro.


Wie sieht es in anderen Ländern aus?

Schweiz + Liechtenstein - 7,6% Mwst
Italien - keine Mwst
Österreich - keine Mwst, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Frankreich - keine Mwst
Spanien - keine Mwst
Tschechien - keine Mwst
Ungarn - keine Mwst
Slowenien - keine Mwst